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der Amselweg hat eine Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m und liegt in einer Tempo 30-Zone. Das Parken ist daher grundsätzlich erlaubt.
Vor Grundstücksein- und ausfahrten und auch ihnen gegenüber ist das Parken nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Grundstückein- und ausfahrten vom Berechtigten jederzeit ungehindert benutzt werden können. Grundstücksein- und ausfahrten sin die Nahtstelle zwischen dem fließenden, öffentlichen Verkehr und Flächen(Grundstücken), die nicht dem fließenden Straßenverkehr dienen. Erfasst werden hier z.B. Zufahrten zu Hofräumen, Tankstellen, Gaststättenparkplätzen, zu Parkhäusern, Tiefgaragen usw.
Die Grundstückszufahrt muss für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein, z.B. durch Bordsteinabsenkungen. Um als Zufahrt zu gelten, muss die Fläche auch eine bestimmte Mindestgröße aufweisen, die es ermöglicht, ein Fahrzeug (i.d.R. PKW) so aufzunehmen, dass es nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Die entsprechende Breite ist dann auch freizuhalten.
Das Parkverbot gilt nicht für den Grundstückseigentümer oder den Verfügungsberechtigten (z.B. Mieter) selbst, mit dessen Zustimmung auch nicht für einen Dritten.
Die genannten Voraussetzungen sind in der Straße Amselweg gegeben. Die Fahrbahn ist breit genug zum Parken und die einzelnen Grundstückszufahrten verfügen über einen abgesenkten Bordstein.
Aufgrund der dargelegten Gründe sind keine verkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen.
Das Ordnungsamt der Stadt Meerbusch mit seinen Überwachungskräften des ruhenden Verkehrs wird im Rahmen ihrer Ressourcen den Bereich kontrollieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadtverwaltung
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