Diese Meldung wurde am 12.07.2024 via api erstellt.
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Vielen Dank für Ihren Hinweis,
wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde:
Das Parken ist in scharfen Kurven nach dem § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten.
Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn. Haltende können dort unvermutete Hindernisse darstellen. „Scharfe“ Kurven sind nicht nur solche mit geringer Übersichtlichkeit, sondern überhaupt solche mit geringem Radius.
Der Straßenverlauf weist dort keinen geringen Radius auf. Die Fahrbahn ist auch bei parkenden Fahrzeugen gut einzusehen.
Nach § 3 der StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Es wird aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit für ein Haltverbot gesehen. Die Örtlichkeit besteht seit Jahrzehnten so, die Fahrbahn ist wie bereits erwähnt gut einsehbar. Es handelt sich auch um keinen Unfallschwerpunkt, der ein Einschreiten der Behörden rechtfertigen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadtverwaltung
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